AGB
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1. Allgemeine Bestimmungen

1. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Durch Erteilung des ersten Auftrages werden sie auch Bestandteil aller zukünftigen Geschäfte. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

2. Vereinbarungen und Zusagen jeder Art einschließlich Erklärungen unserer Vertreter und Verkaufsbüros sind nur rechtsverbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

3. Alle Angaben. wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Preislisten und sonstige Drucksachen, sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit nicht rechtsverbindlich.

II. Angebote und Abschlüsse

1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

2. Alle Aufträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bei Abschlüssen, deren Erfüllung In mehreren Lieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als besonderes Geschäft. Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein.

III. Preisstellung und Zahlung

1. Preise sind freibleibend. Wir berechnen die am Tage der Verladung bzw. der Übernahme durch den Käufer jeweils gültigen Preise und Zuschläge. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, für 100 kg netto. Mehrwertsteuer wird gesondert In Rechnung gestellt. Wir treffen die für die Preisberechnung maßgebende Gewichtsfeststellung. Bestätigte Preise galten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

2. Alle Zahlungen erfolgen bar, durch Scheck, Überweisung oder Bankeinzug innerhalb von 8 Tagen netto. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; sie erfolgt der Zahlung halber und für eine Laufzeit von höchstens 90 Tagen ab Rechnungsdatum. Diskont Wechselspesen. Wechselsteuer und alle sonstigen Kosten ab 8 Tagen nach Rechnungsdatum gehen zu lasten des Käufers.

3. Abweichungen von der Zahlung innerhalb von 8 Tagen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie in unserer Rechnung kenntlich gemacht werden.

4. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Käufers sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

5. Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn die Beträge auf einem unserer Konten endgültig verfügbar sind; sie weiden auf unsere Forderungen nach Maßgabe von § 366 1I, 367 1 BGB verrechnet.

6. Die Erhöhung oder Neueinführung von Steuern, Gebühren, Zöllen und ähnlichen Abgaben, die unsere Herstellungs- und Transportkosten beeinflussen, geht zu Lasten des Käufers.

IV. Zahlungsverzug und Bonitätszweifel

1. Zahlungsverzug des Käufers tritt ohne Mahnung bei Fälligkeit ein. Ist der Käufer in Zahlungsverzug. so haben wir, unbeschadet weiterer Ansprüche. Anspruch auf Verzugszinsen. Bei Zinsüberschreitungen gelten Verzugszinsen In Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz als vereinbart Vereinbarte Rabatte, Skonti und sonstige Vergütungen entfallen bei Zahlungsverzug des Käufers. Im Verzugsfall haben wir das Recht, weitere Lieferungen, auch auf andere Verträge, ganz oder teilweise zurückzuhalten, abzulehnen oder die so-fortige Bezahlung aller Lieferungen oder Vorkasse zu verlangen. 

2. Die zu 1. genannten Rechte stehen uns such dann zu, wenn uns Umstände bekannt werden, die die von uns bei Auftragsbestätigung vorausgesetzte Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.

V. Lieferfristen und Lieferverzögerungen

1. Angaben über Lieferfristen sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. jedoch nicht, bevor der Käufer die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen und eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir die Ware bis zum Ablauf der Frist abgesendet oder die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. 

2. Streiks, Nichtbelieferung durch Lieferanten und sonstige Umstände, die nicht allein von unserer Entscheidung abhängen, führen zu einer angemessenen Fristverlängerung. soweit sie auf die Bereitstellung oder Ablieferung der Ware einen nicht unerheblichen Einfluss haben. Dies gilt auch dann, wenn wir uns in Verzug befinden. Verzögern solche Umstände die Lieferung um mehr als 6 Monate, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Wir werden den Käufer über erhebliche Störungen und deren voraussichtliche Dauer unterrichten. Die durch die vorgenannten Umstände entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer, soweit uns kein Verschulden trifft. Beide Teile sind berechtigt vom Vertrage zurück zu treten, wenn der Käufer zur Übernahme solcher Mehrkosten nicht bereit Ist.

3. Fallen unsere Bezugsquellen ganz oder teilweise weg, sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Falle sind wir berechtigt, verfügbare Warenmengen unter angemessener Berücksichtigung des Eigenbedarfs aufzuteilen.

4. Bei Lieferverzögerungen. die wir nicht zu vertreten haben, sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag ohne vorherige Fristsetzung ganz oder teilweise zurückzutreten.

5. Sollten wir mit der Lieferung in Verzug geraten, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Weitergehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.

VI. Versand und Gefahrtragung

1. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder ab Lager für Rechnung des Käufers und selbst dann auf seine Gefahr, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

2. Erfolgt die Lieferung frachtfrei, so trägt der Käufer die Mehrkosten, die durch besondere Versandwünsche, durch nach Vertragsabschluss eingetretene Frachterhöhungen und durch Versanderschwerungen entstehen.

3. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor, Rollgeld am Empfangsort trägt der Käufer.

4. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

5. Durch Transportstörungen verzögerte Anlieferung. gibt dem Käufer keine Rücktrittsrechte.

6. Transportversicherungen schließen wir für Rechnung des Käufers ab, wenn dieser uns rechtzeitig und ausdrücklich dazu auffordert.


VII. Beanstandungen und Gewährleistung

1.Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und uns durch zumutbare Untersuchungen feststellbare Beanstandungen hinsichtlich Art, Menge und Beschaffenheit unverzüglich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer offene Mängel nicht innerhalb von drei Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsbahnhof und vor Weiterverkauf/Verwendung der Ware und verdeckte Mängel nicht innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung rügt. Mängel werden nur berücksich-tigt, wenn der Käufer uns Gelegenheit gibt, die Berechtigung von Beanstandungen zu überprüfen; andernfalls gilt die Ware als vertragsmäßige Erfüllung. Ankunft der Ware am Bestimmungsbahnhof und vor Weiterverkauf/Verwendung der Ware und verdeckte Mängel nicht innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung rügt. Mängel werden nur berücksichtigt, wenn der Käufer uns Gelegenheit gibt, die Berechtigung von Beanstandungen zu überprüfen; andernfalls gilt die Ware als vertragsmäßige Erfüllung.

2. Beschädigungen der Verpackung und hierdurch entstandene Schäden wird sich der Käufer im eigenen Interesse von Transportführern bescheinigen lassen. Beanstandete Ware darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an uns zurückgesandt werden.

3. Kleine Schwankungen in der Zusammensetzung, in der Helligkeit, im Farbton sowie in der Feinheit sind keine Mängel.

Für die Beschaffenheit gelieferter Produkte ist unser vereinbarter Standard oder unser Muster maßgebend. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten und geben keinen Grund zur Beanstandung.

Die in unseren Typenkennblättern oder technischen Merkblättern angegebenen Werte können in Abhängigkeit vom Anwendungszweck und von Anwendungsmedien geringen Schwankungen unterliegen und geben ebenfalls kein Recht zur Beanstandung.

4. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern und im übrigen nach unserer Wahl die Ware umtauschen, sie zurücknehmen oder dem Käufer einen Preisnachlass einräumen. Ist im Falle des Umtausches auch die zweite Ersatzlieferung mangelhaft, so hat der Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung. Weitere Ansprüche des Käufers sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.

VIII. Anwendungstechnische Hinweise

Anwendungstechnische Hinweise geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen; sie sind unverbindlich und stellen insbesondere keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich. Sollte gleichwohl im Hinblick auf anwendungstechnische Hinweise eine Haftung des Verkäufers in Betracht kommen, so beschränkt sie sich auf den Wert der von uns gelieferten Waren.

IX. Haftung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche einschließlich vertraglicher und deliktischer Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht: Unbeschadet der vorstehenden Vereinbarungen haften wir nur bis zur Höhe des Warenwertes.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer zustehen. Bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bleibt die Ware bis zu deren Einlösung unser Eigentum.

2. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum an der neuen Sache. Die Be- und Verarbeitung durch den Käufer erfolgt - ohne uns zu verpflichten - für uns. Die neue Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

3. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert - oder mangels eines solchen - zum Verkehrswert der Hauptsache. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

4. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Verkauft der Käufer die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung  zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.

5. Von einer Pfändung oder einer anderen. Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6. Der Käufer ist berechtigt, über die Vorbehaltsware Im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig und vollständig nachkommt.

7. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nachkommt, werden wir die Forderungen nicht einziehen. Der Käufer hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

8. Der Eigentumsvorbehalt nach den vorstehenden Bestimmungen gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

9. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 25 %‚ so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Xl. Warenzeichen

Der Käufer ist, auch bei Be- und Verarbeitung von uns gelieferter Ware, nicht berechtigt, unsere Warenzeichen für seine Erzeugnisse, Verpackungen, Ankündigungen oder für andere Zwecke zu verwenden.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Wirksamkeitsklausel

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma in Wittenborn.

2. Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Sitz unserer Firma. Dies gilt auch ausdrücklich für alle Fälle von Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind aber berechtigt, unsere Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner werden unwirksame Teile durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Herbert Lange GmbH & Co KG